Das Bundesverfassungsgericht hat in einer auch von unserer Praxis
eingelegten erfolgreichen Verfassungsbeschwerde am
26. Februar 2020 diverse Kriterien formuliert, um Menschen
ein Recht auf Freitodhilfe zu gewähren. Das Urteil schützt Menschen in
behebbaren Krisensituationen, bei fehlender Freiverantwortlichkeit oder
vor überstürzten und fremdbeeinflussten Verzweiflungstaten.
Unsere Praxis hat mit anderen renommierten Palliativmedizinern,
bekannten Juristen, Kriminalkommissaren und einem Psychiatrieprofessor
eine Handreichung anhand dieser Kriterien in der Zeitschrift
Schmerzmedizin veröffentlicht.**
Die Schutzkriterien im Einzelnen
Demnach sollten zwei Ärzte unabhängig voneinander
feststellen, dass keine die Freiverantwortlichkeit beeinflussende
geistige Störung besteht. Nur in Zweifelsfällen muss einer der Ärzte
ein Psychiater sein.
Der Patient muss um die guten Behandlungsmöglichkeiten der
Palliativmedizin wissen. Er muss die Möglichkeiten des
Behandlungsabbruchs kennen und verstehen.
Es darf sich nicht um einen flüchtigen Wunsch handeln.
Hinweise, dass der Patient unter dem Druck von Dritten handelt, dürfen
nicht bestehen.
Dem Patienten muss klar sein, dass ein Selbsttötungsversuch
scheitern kann — im Anschluss muss die Staatsanwaltschaft
ermitteln. Es kann außerdem vorkommen, dass frisch abgeschlossene
Lebensversicherungen ihre Leistungen verweigern.
Ein aktuelles Infoblatt gibt weitere Hinweise.
Infoblatt herunterladen (PDF) ↓
** Thöns, M., Putz, W., Dose, M., Überall, M., Cuno, J., Beck D., Matenaer, B.,
Wefelscheid, R., Hilgendorf, E. (2021). Umgang mit nachhaltigen Suizidwünschen
bei schwerer Krankheit. Schmerzmedizin, 37(4), 12–15.
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